OZG-Leistungen
Artikel
Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder, seine Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale anzubieten. Doch welche Leistungen sind damit gemeint?
Wörtlich handelt es sich laut dem Onlinezugangsgesetz (OZG) um die "elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze". Damit ist das nach außen wirkende Handeln der Verwaltung gemeint – also das gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern. Dazu gehören Verwaltungsleistungen wie zum Beispiel die Anträge auf BAföG, Elterngeld oder Geburtsurkunden.
Die Grundlage für die Digitalisierung dieser Verwaltungsleistungen nach dem OZG bildet der OZG-Umsetzungskatalog, der zu Beginn des OZG-Prozesses erstellt wurde. Als Basis dafür diente der ”Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung“ (kurz: LeiKa), ein umfassendes Verzeichnis der deutschen Verwaltungsleistungen über alle Verwaltungsebenen hinweg. Im Jahr 2017 wurden mehr als 6.000 zur Digitalisierung vorgesehenen Verwaltungsleistungen aus dem LeiKa in den OZG-Umsetzungskatalog überführt. Diese Leistungen wurden zu 575 Leistungsbündeln, den sogenannten OZG-Leistungen, geclustert. Da die OZG-Umsetzung dynamisch und agil ist, ist diese Zahl nicht statisch (siehe Abschnitt "Anzahl der OZG-Leistungen"). Die OZG-Leistungen können aus bis zu hunderten Einzelverwaltungsleistungen bestehen, die sich unterschiedlichen Leistungskatalog-Typen (LeiKa-Typen) zuordnen lassen. So beinhaltet zum Beispiel die OZG-Leistung "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen", welches die Anerkennung zahlreicher verschiedener Berufe umfasst, über hundert dieser LeiKa-Leistungen.
Diese so zu Beginn identifizierten OZG-Leistungen sind 14 Themenfeldern zugeordnet und dort wiederum in einzelne Lebenslagen unterteilt. Diese Aufteilung ermöglicht es, ähnliche Leistungen zu bündeln, auch wenn sie in der Zuständigkeit verschiedener Behörden liegen. Der OZG-Umsetzungskatalog ist als Webanwendung über die OZG-Informationsplattform zugänglich und wird laufend aktualisiert und fortgeschrieben.
Zuständigkeiten
Eine besondere Herausforderung bei der Umsetzung des OZG liegt in den geteilten Zuständigkeiten von Bund und Ländern. 115 priorisierte OZG-Leistungen fallen in die alleinige Verantwortung des Bundes und werden im Digitalisierungsprogramm Bund umgesetzt. Die Digitalisierung dieser sogenannten Typ 1-Leistungen übernehmen die fachlich zuständigen Bundesressorts.
Anders ist es bei den föderalen OZG-Leistungen: Typ 2/3-Leistungen sind zwar durch den Bund gesetzlich geregelt, werden aber von den Ländern vollzogen. Typ 4/5-Leistungen werden in Ländern und Kommunen gesetzlich geregelt und auch vollzogen. Die Umsetzung dieser Leistungen erfolgt im Digitalisierungsprogramm Föderal.
OZG-Leistungen, die sowohl Typ-1-Leistungen als auch föderale Typ 2/3- bzw. 4/5-Leistungen enthalten, werden als „Mischleistungen“ bezeichnet und anteilig in beiden Programmen umgesetzt
Anzahl der OZG-Leistungen
Die OZG-Umsetzung wurde 2017 initial mit 575 Leistungsbündeln – also OZG-Leistungen – gestartet. Doch die OZG-Umsetzung findet in einem agilen, dynamischen Prozess statt. Daher ist auch die Gesamtzahl der OZG-Leistungen nicht statisch und entwickelt sich entsprechend einer agilen Vorgehensweise in den OZG-Themenfeldern und Ressorts fortlaufend weiter. Es kommt immer wieder zu Veränderungen im OZG-Umsetzungskatalog, weil im laufenden Prozess neue OZG-Leistungen entstehen oder wegfallen (z. B. aufgrund von Gesetzesänderungen oder Neuzuschnitten). Ebenso ist der LeiKa ein lebendes Dokument, an dem Bund und Länder fortwährend arbeiten.
Der aktuelle Programmfortschritt kann dem ”Dashboard Digitale Verwaltung“ entnommen werden.