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Typ: Artikel

Wichtige Begriffe kurz erläutert

Das Lexikon erklärt die wichtigsten Glossar-Begriffe rund um das Thema Digitale Verwaltung

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Marktplatz der Nachnutzung

Der "Marktplatz der Nachnutzung“ listet föderale Leistungen auf, die nachgenutzt werden können. Auf dem Marktplatz finden sich zum einen wichtige Kerninformationen zu verfügbaren, nachnutzbaren "Einer für Alle"-Lösungen, zum anderen dient er als Vernetzungsplattform zum Schmieden von OZG-Umsetzungs- und Anschlussallianzen. So finden interessierte Länder und Kommunen zu jedem Nachnutzungs- bzw. Beteiligungsangebot wichtige Daten und Informationen. Der Marktplatz ist über die OZG-Informationsplattform zu erreichen.

Medienbruch

Als Medienbruch wird der Wechsel von einem auf ein anderes Medium in der Übertragungskette eines Informationsprozesses bezeichnet. Ein Medienbruch entsteht immer dann, wenn elektronisch erfasste Daten nicht durchgehend für folgende Prozesse weiterverarbeitet werden können. Ein häufiges Beispiel für einen Medienbruch ist zum Beispiel das Ausdrucken von Onlineformularen, um diese händisch zu unterschreiben oder in Papierform einzureichen. 

Medienbrüche erschweren und verlangsamen die Erfassung sowie Verarbeitung von Informationen. Um die Effizienz und Nutzerfreundlichkeit der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen, wird im Zuge der Verwaltungsdigitalisierung im Bundesportal und anderen Verwaltungsportalen eine möglichst hohe Medienbruchfreiheit angestrebt.

Minimum Viable Product (MVP)

Das Minimum Viable Product – oft auch als MVP abgekürzt – ist ein Instrument zur Risikominimierung im Zuge der Entwicklung von Produkten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen. Bei einem MVP wird der Bedarf zunächst mit einem minimalen Aufwand gedeckt. Die Idee dahinter ist Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle möglichst schnell an der Kundin oder am Kunden zu testen, um mit dem Feedback diese entsprechend weiterzuentwickeln.

MS-OOTS - Mitgliedstaat Once-Only-Technical-System

Ist das Once-Only-Technical-System (OOTS) eines EU-Mitgliedstaats. Durch einen Anschluss an das EU-OOTS und andere MS-OOTS (wie das NOOTS) wird der grenzüberschreitende Nachweisabruf gemäß Artikel 14 Absatz 1 der SDG-VO ermöglicht.